AGB

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle durch das Labor erbrachten Dienstleistungen. Sie sind integrierender Bestandteil der vertraglichen Abmachungen zum jeweiligen Auftragsverhältnis zwischen dem genannten Labor und dem Auftraggeber.

2. Dienstleistungen

Als Dienstleistungen im Sinne dieser AGB gelten: Analysen, Beratungen, Begutachtungen, Entwicklung von Methoden und Verfahren usw., aber nicht die Herstellung von Produkten oder Geräten.

3. Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich schriftlich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Sie wird durch das Labor schriftlich unter Hinweis auf die Gültigkeit der AGB bestätigt. In dringenden Fällen kann die schriftliche Auftragsbestätigung durch auftragsgerechte Leistungserbringung und/oder Lieferung ersetzt werden.

Änderungen der vorliegenden AGB sind in jedem Fall nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.  Wird ein Auftrag durch einen Vertreter im Namen und auf Kosten eines Dritten erteilt und weist der Vertreter nicht ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hin, so haften der Vertreter und der Vertretene solidarisch für die Erfüllung sämtlicher

aus dem Auftragsverhältnis fließenden Pflichten.

4. Qualität/Methodik

Das Labor führt die ihm übertragenen Analysen nach dem jeweiligen anerkannten Stand der Wissenschaft und Labortechnik durch.

Es ist wie folgt zertifiziert:

 

5. Haftung/Gewährleistung

Das Labor gewährleistet sorgfältige und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Es übernimmt hingegen ohne ausdrückliche anderslautende schriftliche Vereinbarung keine Garantie für die Richtigkeit der gelieferten Ergebnisse oder die Folgen von deren Interpretation . Die Haftung beschränkt sich auf Fälle absichtlicher oder grobfahrlässiger Schädigung. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Fälle von leichter Fahrlässigkeit und auch nicht auf die schuldhafte Tätigkeit (inklusive leichtes Verschulden) von Hilfspersonen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten entweder die individuell schriftlich vereinbarten Preise oder dann die aktuellen Listenpreise. Die ordentliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Skonto.

7. Fristen/Verzug

Für Routineuntersuchungen gilt eine Ausführungsfrist von üblicherweise maximal 10 Arbeitstagen. Für grössere oder aussergewöhnliche Aufträge gelten die in der Offerte vereinbarten Bedingungen. Die Fristen zur Erfüllung beginnen nach Ausstellung der Auftragsbestätigung und mit dem Erhalt aller erforderlichen Unterlagen und Proben.

Abweichungen von den vereinbarten Lieferfristen sind im Einzelfall unter Benachrichtigung des Auftraggebers möglich. In Fällen höherer Gewalt ist der Beauftragte von der Einhaltung der Fristen allenfalls der Erfüllung entbunden.

8. Rücktritt/Auftragsänderungen

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat der Beauftragte Anspruch auf Vergütung der bis zum Rücktritt effektiv aufgelaufenen Kosten.Bei Auftragsänderungen ist dem Beauftragten der dadurch entstehende Mehraufwand zu ersetzen. Wesentliche Auftragsänderungen gelten als neue r Vertragsabschluss und sind nach den entsprechenden Regeln zu vereinbaren.

9. Geheimhaltung

Beide Vertragspartner behandeln sämtliche Daten und Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich, noch allgemein bekannt sind, vertraulich. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung werden die Resultate der vom Beauftragten durchgeführten Untersuchungen und Analysen ausschliesslich dem Auftraggeber zu dessen alleiniger Verwendung übermittelt.

10. Archivierung

Die Analysenergebnisse sowie die zugrunde liegenden Rohdaten werden ohne anders lautende Vereinbarung während mindestens 10 Jahren archivier t (abweichende behördliche Auflagen bleiben vorbehalten). Nicht benötigte Mustermengen werden in der Regel während einem Monat eingelagert und stehen für allfällige Nachuntersuchungen zur Verfügung. Anschliessend werden sie,  ohne anderweitige Beauftragung durch den Auftraggeber, fachgerecht entsorgt.

11. Gefährliches Probenmaterial

Gefährliches Probenmaterial ist durch den Auftraggeber entsprechend zu kennzeichnen und er muss darauf bei der Auftragserteilung schriftlich hinweisen.

12. Weitergabe von Aufträgen

Das Labor ist berechtigt, vertragliche Leistungen durch einen Dritten erbringen zu lassen. Es arbeitet dafür nur mit Partnern zusammen, die zu vergleichbaren Qualitätsstandards arbeiten.. Soweit dies durch Qualitätssicherungsvorschriften oder Zertifizierungsrichtlinien gefordert wird, erfolgt die Weitergabe an Dritte nur auf Grund vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Auf alle zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten bestehenden Auftragsverhältnisse im Sinne dieser AGB ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Erfüllungsort und  Gerichtsstand

ist CH-